Wer Wohnraum kurzzeitig vermietet, muss sich registrieren lassen

Wer seine Wohnung in Aachen für wenige Tage (z. B. via Airbnb) vermietet, muss diese Wohnung anmelden. Angebote, zum Beispiel auf Portalen, dürfen nur noch mit zugeteilter Identifikationsnummer gemacht werden. Das ganze Vermietungs-Business fand bisher eher anonym (auf einschlägigen Online-Portalen) statt. Außerdem ist es in den vergangenen Jahren in Aachen expandiert – und das bei ansonsten herrschender Wohnungsnot.

Die neue Regelung der Anmelde- und Registrierungspflicht macht dieses Business – angeblich – transparenter und nachvollziehbar. Die Verwaltungen nennen das Thema: „Kurzzeitvermietung von Wohnraum zum Beispiel zum Zweck der touristischen Beherbergung oder des so genannten Medizintourismus“. Genau hier ist die neue Wohnraum-ID ab sofort erforderlich.

Aachen ist „von erheblichem Wohnraummangel betroffen“, weiß die Stadtverwaltung. Man hat sich 2021 vorbereitet, schon im August 2019 erstmals eine Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum erlassen, die aufgrund gesetzlicher Neuerungen zum 1. März 2022 aktualisiert wurde.

Sowohl auf private Kurzzeitvermieter*innen wie auch auf Plattformbetreiber*innen, wie zum Beispiel Airbnb, booking.com oder fewo-direkt, kommen also neue Vorgaben zu. Ab sofort gelten für Kurzzeitvermietungen konkret folgende Regelungen:

–           Es besteht eine Registrierungspflicht für Wohnraum, der für Kurzzeitvermietung genutzt werden soll. Diese Regelung schließt auch Ferienwohnungen oder Pensionen ein, wenn sie auf Ferienwohnungsplattformen und vergleichbaren Medien angeboten und/oder beworben werden. 

–           Betreibende von Online-Plattformen und anderer Medien dürfen nur noch Angebote mit ausgewiesener Wohnraum-Identitätsnummer zulassen.

–           Der Bußgeldkatalog für Fälle, in welchen dies unrechtmäßig nicht geschieht, wurde erweitert und der Bußgeldhöchstbetrag auf 500.000 Euro festgesetzt.

Diese Regelungen sind verpflichtend und gelten auch für die genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung. Genehmigungsfrei darf Wohnraum in Aachen bis zu drei Monate, längstens 90 Tage im Kalenderjahr, für die Kurzzeitvermietung überlassen werden. 

Für Studierende besteht eine Sonderregelung, sodass sie den von ihnen angemieteten Wohnraum für weitere drei Monate, längstens für insgesamt 180 Tage im Kalenderjahr, für die Kurzzeitvermietung nutzen können. Die Nutzung von Wohnraum über diese Zeiträume hinaus bedarf einer Genehmigung der Stadt Aachen.

Für private Kurzzeitvermieter*innen, die bereits Wohnungen auf den bekannten Portalen oder anderen Plattformen anbieten, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2022 zur Beantragung der Wohnraum-Identitätsnummer. Die Wohnraum-Identitätsnummer kann ab sofort über das Service-Portal des Landes Gemeinsam-Online unter www.serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienst beantragt werden. Weitere Infos gibt es unter www.aachen.de/wohnraumid .

Zu Rückfragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Wohnen, Soziales und Integration gerne per Mail unter wohnraumschutz@mail.aachen.de oder telefonisch unter 0241 432 – 56401, -56403, -56433 oder -56445 zur Verfügung.

Mit Infos der Stadt Aachen, Fachbereich Kommunikation und Stadtmarketing

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